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Satzung

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Satzung des
Turn- und Sportverein Weddinghofen 1959 e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 1. Juni 1959 in Weddinghofen gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Weddinghofen 1959 e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamen (VR 10001) eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bergkamen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied in den Verbänden, deren Sportarten im Verein angeboten werden, in der Stadtsportgemeinschaft Bergkamen sowie im Kreisportbund Unna e. V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an und unterwirft sich deren Gerichtsbarkeit.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen beschließt der erweiterte Vorstand den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden und anderen Organisationen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Sie ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.
(3) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Fristen und Zeitpunkte regelt die Beitragsordnung.
(6) Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich und begründet mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat in seiner nächsten Sitzung endgültig.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Davon sind bestehende Verpflichtungen (z. B. offene Beiträge) nicht betroffen. Vereinseigene Gegenstände sind an den Verein zurückzugeben. Eine Erstattung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Kursgebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese sowie die Art der Zahlung sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den erweiterten Vorstand festgelegt.
(4) Die Höhe der Umlage darf den zweifachen jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
(5) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung

 

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (i.S.d. §26 BGB)
c) der erweiterte Vorstand d) der Ehrenrat.

 

§ 7 Vergütung an Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, das Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Für die Ausgestaltung der Einzelheiten ist der erweiterte Vorstand zuständig.
(3) Der erweiterte Vorstand kann weiterhin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Ansprüche sollen innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
(6) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze der Vereinsarbeit fest. Sie ist insbesondere zuständig dafür:
1. Vorstand, den erweiterten Vorstand und Kassenprüfer zu wählen,
2. Die Berichte von Vorstand, Ehrenrat und Kassenprüfer entgegenzunehmen,
3. Vorstand und Kassenprüfer zu entlasten,
4. Wahl des Ehrenrates,
5. Über an sie gerichtete Anträge, insbesondere der Beitragsordnung, zu entscheiden,
6. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Nennung einer Tagesordnung in Schriftform (Aushang in den durch den Verein genutzten Sporthallen bzw. per E-Mail) mit einer Ladungsfrist von drei Wochen eingeladen. Jede ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor dem Tag der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Diese werden zu Beginn der Mitgliederversammlung als Ergänzung bekanntgegeben.
(3) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.
(4) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, dürfen an Abstimmungen und Wahlen nicht teilnehmen. Sie haben jedoch Rede und Antragsrecht. Eltern von nicht volljährigen Mitgliedern dürfen an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Sie haben aber kein Wahl- und Beschlussrecht.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen hiervon sind in §16 dieser Satzung nicht abschließend aufgeführt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein anwesendes Mitglied widerspricht im Einzelfall diesem Verfahren.
(7) Zur Durchführung von Wahlen wird eine Wahlleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(8) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt die Stichwahl wiederum zu einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Diskussion wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleitung und einem Mitglied, welches mit der Schriftführung betraut wurde, unterzeichnet wird.

 

§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dies erforderlich ist, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Benennung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
(2) Zur Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen, wie sie unter § 8 für die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeführt sind.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus · der/dem Vorsitzenden, · und mindestens 2 weiteren Personen
(2) Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3)Er leitet den Verein und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht originär einem anderen Vereinsorgan obliegen.
(4) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl findet in getrennten Wahlgängen statt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Zwischenzeitlich kann der Vorstand ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand benennen, das kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
· dem Vorstand
· und mindestens fünf weiteren Personen, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie werden mit unterschiedlichen Aufgaben betraut und arbeiten dem Vorstand zu.
(2) Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die u. a. eine Aufgabenverteilung sowie eine Kompetenzregelung beinhalten kann.
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Wahl findet in getrennten Wahlgängen statt.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Sitzungen des erweiterten Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.

 

§ 12 Ehrenrat

Die Mitgliederversammlung wählt 5 Mitglieder in den Ehrenrat. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist im Wesentlichen bei Streitigkeiten zu vermitteln und bei Ausschlüssen von Mitgliedern eine endgültige Entscheidung zu treffen.

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Die Wahl kann in der Weise erfolgen, dass nach einem Jahr jeweils ein Kassenprüfer gewählt wird. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer führen mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung zusammen mit dem Vorstand durch. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der erweiterte Vorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.
Insbesondere:
a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung
c) Kassenordnung
d) weitere Ordnungen bei Bedarf (z.B. Hallennutzungsordnung) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 15 Haftung

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 16 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 17 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Eine Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern bzw. den Verein auflösen, wenn zu diesem Zwecke gesondert schriftlich eingeladen worden ist. (vgl. §8 (2)) Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den amtierenden Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadtsportgemeinschaft Bergkamen zu, die es für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung vom 13. Januar 2006 wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.01.2020 durch die Satzung in der vorliegenden Fassung ersetzt. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.